Grundwassermessstellen

  • Allgemeine Information

    Durch Grundwassermessstellen können Angaben zur räumlichen Verteilung und zeitlichen Veränderlichkeit des Grundwasserpotentials gemacht werden (quantitative Messstelle). Ebenso sind auch Untersuchungen über chemische Zusammensetzung des Grundwassers möglich (qualitative Messstellen). Für die Errichtung solcher Messstellen besteht nach § 49 WHG, Art. 30 BayWG Bohranzeigepflicht. Die Bauausführung ist durch hydrogeologisch tätige Fachgutachter zu erarbeiten und mit dem jeweils zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen, da eine aussagekräftige qualitative und quantitative Grundwasserüberwachung nur möglich ist, wenn die Messstellen an die hydrogeologische Situation angepasst sind und der Ausbau eine repräsentative Probenahme erlaubt.

  • Verwendete Bohrdurchmesser

    I.d.R werden dabei Bohrdurchmesser von Ø 300mm verwendet und durch den Einsatz entsprechender Hilfsverrohrung im Lockergestein der von Wasserwirtschaftsämtern geforderte Ringraum gewährleistet.

  • Ausbau

    Grundwassermessstellen werden üblicherweise mit PVC-U oder HDPE –Rohren mit einem Durchmesser von DN 125 ausgebaut. Die Bauausführung erfolgt durch uns nach dem anerkannten DVGW Regelwerk W121. In Ausnahmen, z.B. für kurzzeitige Beobachtungen des Grundwasserstandes bei baubegleitenden Maßnahmen, sind auch Ausbauten in DN 50 denkbar.

  • Rückbau von Messstellen

    Fachgerechte Rückbauten von bestehenden Grundwassermessstellen in unterschiedlichen Verfahren führen wir ebenso zuverlässig für Sie durch.